§1 Eigentum an Grund und Boden
Nach dem Gesetz gibt es in den Königreichen der RothGesellen kein Eigentum an Boden, Wald oder Gewässern. Alles gehört dem jeweiligen Landeskönig. Jedoch existiert ein freies Jagd- und Fischereirecht, und freie Holz- und Wasserrechte (unter dem Namen "Allmende" bekannt).
Nur der Boden, der bebaut oder bewohnt wird, gilt auf Zeit als Besitz, bis Bebauung oder Bewohnung enden.