§2 Waffengesetz
{2.1}
Das Tragen von Waffen: RothGesellen sind die Einzigen, denen es erlaubt ist, außerhalb des Heeres eine Waffe, für gewöhnlich ein Schwert, zu tragen. Das Schwert ist gleichzeitig Rangabzeichen und Verteidigungs-instrument. Eine Ausnahme vom Waffenverbot bilden Jagdbogen, Eichenstab und Jagdmesser, die außerhalb der Städte von jedem getragen werden dürfen. Weiterhin der Grundsatz, daß Städte von Bürgern der rothschen Königreiche nur unbewaffnet betreten werden dürfen - Stadtwachen und andere Befugte ausgenommen. Waffen sind für die Dauer des Besuches im Zeughaus abzuliefern.
{2.2}
Für Zwerge und Bürger des Königreichs Lodoss
gilt selbiges von §2.1 für Äxte.