§4.1 Verbrechen wider das Gut anderer

{4.1.1}
Wer Diebstahl begeht, soll Entschädigung leisten an Geld und Gut.
Auch soll ihm öffentlich die Ehre beschnitten werden. Der mehrmals stiehlt, soll gezüchtigt und eine Zeit in den Kerker getan werden. Desgleichen soll mit Schmugglern verfahren werden.

{4.1.2}
Wer der Krone den Zehnten vorenthält, soll eine Warnung und einen Mond Aufschub erhalten, um die Schuld zu begleichen. Wird die Schuld dann nicht beglichen, soll Entschädigung geleistet werden durch Geld und Gut. Die große Schuld wird mit Wegnahme des Eigentums beglichen, und so es keines gibt, mit Zwangsdienst bis zur Tilgung.

{4.1.3}
Wer das Verbot mißachtet, Zins zu fordern auf eine Leihe,
der soll Entschädigung leisten an Geld und Gut.
Ferner wird dem Wucherer die Ehre genommen.

{4.1.4}
Wer die Zeche prellt, der soll Entschädigung leisten an Geld und Gut.