§4.2 Vergehen wider die Ehre und die Ordnung im Lande

{4.2.1}
Wer gegen die Regeln einer Zunft, Gilde oder einer Allianz verstößt, soll durch diese Gemeinschaft bestraft werden. Ist das Vergehen schwer, soll dem eine Strafe durch das Gesetz folgen.

{4.2.2}
Wer Waffen trägt, die verboten sind, oder Waffen trägt, wo niemand solches tun darf, soll an den Pranger gestellt werden. Geschieht desgleichen noch einmal, kommt zu dem Pranger die Buße in Geld. Geschieht desgleichen noch einmal, soll nach Pranger und Geldbuße ein Zwangsdienst geleistet werden.

{4.2.3}
Wer im Dienste der RothGesellen die Gesetze für Geld bricht, soll an den Pranger gestellt werden und die Ehre verlieren. Der Vorteil soll in Geld gebüßt werden. So soll auch verfahren werden mit jenen, die einen Diener der RothGesellen zu solchem Tun verleiten.

{4.2.4}
Wer betrügt, soll an den Pranger gestellt werden und die Ehre verlieren. Der Vorteil soll in Geld gebüßt werden.

{4.2.5}
Wer das Gastrecht bricht, soll büßen an Geld und Gut und
die Ehre verlieren. Ist das Vergehen schwer,
soll Pranger drohen und auch Züchtigung.

{4.2.6}
Wer einen anderen um Geld oder Vorteil erpreßt, soll die Ehre verlieren und an den Pranger gestellt werden. Ferner soll Entschädigung an Geld und Gut geleistet werden.

{4.2.7}
Wer im Dienste der RothGesellen dem Heerbann entflieht, soll mit Zwang in den Dienst zurückkehren.

{4.2.8}
Wer unlautere Klage gegen einen anderen erhebt, soll die Ehre verlieren und an den Pranger gestellt werden. Ein Schaden des Beklagten soll in Geld und Gut entschädigt werden. So soll auch mit jenen verfahren werden, die falsches Zeugnis wider einen anderen abgeben.

{4.2.9}
Wer aus dem Stande der rothschen Allianz einen
gegebenen Eid bricht, soll die Ehre verlieren.
Ein arger Eidbrecher soll für eine Zeit verbannt werden.

{4.2.10}
Wer Hochverrat begeht wider die Allianz der RothGesellen, die Krone, das Volk und das Land, ist des Todes.