§4.3 Totschlag und was den Tod berührt

{4.3.1}
Wer einen anderen verletzt, soll die Ehre verlieren und den Schmerz entgelten von Geld und Gut, und wenn die Habe genommen wird. Ist da kein eigen Gut, soll ein Zwangsdienst geleistet werden. Muß ein Heiler geholt werden, so soll eine Züchtigung hinzukommen. Kann der Heiler nicht alle Wunden heilen, soll auch für eine Zeit der Kerker drohen.

{4.3.2}
Wer einer Frau Gewalt antut und sie ins ein Bett zwingt, soll ausreichend gerecht bestraft werden,
und sei es, daß keine Wunde zu sehen ist.
(Ausnahme: §3 Recht der ersten Nacht)

{4.3.3}
Wer eines anderen Gut dem Feuer übergibt, soll die Ehre verlieren und den Schmerz entgelten von Geld und Gut, und wenn die Habe genommen wird. Ist da kein eigen Gut, soll ein Zwangsdienst geleistet werden.
Und wenn das Feuer den Tod bringt, soll er alles das erleiden und dann des Todes sein.

{4.3.4}
Wer einen anderen im Streit zu Tode bringt, soll ausreichend gerecht bestraft werden und dann einen Zwangsdienst leisten.

{4.3.5}
Wer einen anderen durch Giftmischerei zu Tode bringt,
ist selbst des Todes.

{4.3.6}
Wer auf den Wegen des Reiches anderen nach Gut und Leben trachtet,
ist des Todes.

{4.3.7}
Wer nach seinem Willen und ohne Not eines anderen Leben nimmt,
ist selbst des Todes.