§4.4 Verbrechen wider des Weltenschöpfers Werk

{4.4.1}
Wer einen Geistlichen oder Gesandten Rothins angreift, soll die Ehre verlieren und an den Pranger gestellt werden.

{4.4.2}
Wer Anbetung übt, die das Leben verachtet,
soll seine Habe verlieren und verbannt werden.

{4.4.3}
Wer durch Hexenwerk Seelen in seine Gewalt bringt, soll seine Habe verlieren. Wer die Seele sich zu Diensten macht, soll auch noch verbannt werden. Wer eine Seele vernichtet, soll alles das erleiden und zuvor am Pranger seine Ehre verlieren.

{4.4.4}
Wer im Stande der Hexer verbotene Hexerei übt, der soll an den Pranger gestellt werden und eine Strafe erleiden, die dem angerichteten Schaden entspricht. Die benutzte Gabe soll genommen werden und für eine Zeit soll ihm die Hexerei verboten sein. Ist der Schaden von Dauer, sollen auch alle Gaben auf Dauer genommen und der Stand ihm aberkannt werden.

{4.4.5}
Wer das Tote zum Leben zurückholt,
soll seine Habe verlieren und verbannt werden.

{4.4.6}
Wer das Seelenlose schützt,
soll für eine Zeit in den Kerker genommen werden.

{4.4.7}
Wer unser aller Weltenschöpfer Rothin öffentlich diffamiert,
ist des Todes.