§5 Gesetze zum Dienst an der Waffe

Alle Bürger der rothschen Königreiche müssen im Alter von 18 Jahren eine halbjährige militärische Ausbildung durchmachen.
Davon ausgenommen sind nur wegen körperlicher oder geistiger Schäden Untaugliche, Sonnentagskinder (wenn sie dieses wünschen) sowie - im Einzelfall - durch den König vom Heerdienst Befreite.

Zusätzlich zur militärischen Schulung müssen alle danach - bis zum Ende des 35. Lebensjahres - jährlich zwei volle Wochen und zwei Wochenenden Übungen oder Frondienste ableisten.

Berufssoldaten müssen bei der Einstellung mindestens 18 Jahre alt sein, sie verpflichten sich bis zum 50. Lebensjahr. Besonders Fähige können im Alter von 25 die Offizierslaufbahn einschlagen, sie verpflichten sich dann bis zum 60. Lebensjahr.
Eine Kündigung in Friedenszeiten ist beiden Seiten möglich.

Normale Berufssoldaten erhalten beim Verlassen des Heeres eine Abfindung, und zwar pro Dienstjahr eine Abfindungssumme, sowie zusätzlich noch einmal ein Fünftel davon, wenn sie bis zum Ende ihrer Verpflichtungszeit beim Heer waren.

Die ehemaligen Berufssoldaten erhalten ein Viertel ihres letzten Einkommens bis zu ihrem Tod vom König als Rente. Offiziere erhalten eine höhere Abfindung, und können vom Kriegsminister in die Verwaltung übernommen werden.