§6 Gesetzesänderung

Wann es dem Thron für nötig erscheint, kann er Gesetze ändern, ergänzen, verabschieden oder auflösen. Ein Vetorecht besteht nur für Herzöge, Fürsten, hohe Amtsinhaber, Kardinäle und den Rothin. Selbige können gleichfalls Gesetzesänderungen vorschlagen und verabschieden.
Insbesondere Inhaber eines Ministerpostens haben gesonderte Rechte auf Gesetzesänderung beitragenden Ministeriats.