{7.1}
Für eine gültige Wahl ist eine Wahlbeteiligung von
50% der stimmberechtigten Ratsmitglieder erforderlich.
{7.2}
Gewählt ist, wer mehr als 50% der JA-Stimmen erhält.
{7.3}
Die Wahl gilt als abgeschlossen,
wenn der Thron seine
Stimme gibt.
{7.4}
Der Thron kann sich jederzeit über eines der voranstehenden
Wahlgesetze hinwegsetzen. Ein Vetorecht gegen diese Entscheidung
besteht nur für
Herzöge, Fürsten, Kardinäle, hohe Amtsinhaber und den Rothin.
{7.5} Bestimmungen zur Aufnahme eines neuen Mitglieds
{7.5.1}
Zur Aufnahme in unsere Heilige Allianz bedarf es einer Wahl in der Wahlkabine. Damit ein potentieller RothGeselle aufgenommen werden kann, muss eine relative Mehrheit der RothGesellen seine Zustimmung geben -
d. H. die Mehrheit der abgegebenen Stimmen muss mit JA erfolgt sein, damit der Bewerber in den Bund der RothGesellen aufgenommen wird.
{7.5.2}
Die Länge eines Wahlvorgangs darf 18 Stunden nicht unter- und
48 Stunden nicht überschreiten, um gültig zu sein.
Stimmen nach dieser Frist werden als "nicht gültig" deklariert und fließen nicht in das Wahlergebnis ein. In gesonderten Fällen,
kann die Wahl wiederholt bzw. verlängert werden.
{7.5.3}
Ist ein Bewerber gewählt worden, so gilt für ihn eine Probezeit von
vier Wochen, beginnend mit dem nächsten Tag nach der Wahl 00:00 Uhr. Während dieser Probezeit wird der Bewerber, jetzt Kandidat genannt, beobachtet. Offiziell natürlich und mit Ankündigung.
Beobachtet werden dabei die Entwicklung der Punkte im Spiel
sowie die Teilnahme am "Allianz" bzw. "Gilden-Leben".
{7.5.4}
Desweiteren sind in jenen vierzehn Tagen folgende Abgaben zu leisten:
Portrait, Burg-Gemälde, Wappentier sowie eine Entscheidung über die
Richtung der Laufbahn (geistlich oder weltlich).
{7.5.5}
Teilnahme am "Allianz" bzw. "Gilden-Leben" setzt zumindest einen
Account im rothschen Forum, auf den rothschen Internetseiten, voraus.
Des Weiteren wird rege Anteilnahme an Diskussionen und Wahlen, sowie konstruktive Vorschläge und auch Kritik sehr hoch geschätzt und wird als dringend empfohlen eingestuft.
Dies alles trägt zur weiteren positiven Bewertung bei.
{7.5.6}
Beobachter sind, sofern nicht anders bekannt gegeben Innenminister,
Justizminister und Oberster Richter der RothGesellen.
Diese Amtspersonen werden mit tatkräftigen Ratschlägen zur Verfügung stehen und Fragen, die Rothgesellen betreffend, gerne beantworten.
Sie sind während der Probezeit erste Ansprechpartner.
Auch von geistlicher Seite aus ist eine Beobachtung erwünscht und
von Bedeutung für die komplette Bewertung des Kandidaten.
{7.5.7}
Die Beobachter sind angehalten, nach der 4 Wochen andauernden Probezeit
ein Fazit aus den Leistungen der Kandidaten zu ziehen und eine Empfehlung an den König zu geben, wie mit den Kandidaten verfahren werden soll. Vorherige Absprachen (vor Ablauf der Frist) untereinander sind dabei zulässig, vor allem bei der Festlegung der Punkteschranke.
{7.5.8}
Nach Ablauf der Probezeit erfolgt erneut eine Abstimmung. Sollten
mindestens 2/3 der Wahlberechtigten RothGesellen für eine Aufnahme
des Kandidaten stimmen, die Beobachter eine positive Bewertung
abgegeben haben und sollte der König diese Bewertung abgesegnet
haben,
so ist der Kandidat aufgenommen.
Danach, und erst danach, steht ihm das Recht zu, sich ein RothGeselle nennen zu dürfen. Dies soll allerdings nicht heißen, das er ab diesem Zeitpunkt keine Punkte mehr sammeln braucht oder nicht mehr im Forum erscheinen braucht. Im Gegenteil. Nun als vollwertiger RothGeselle hat er neben seinen Rechten und Privilegien, die nur ein RothGeselle haben kann, auch seine Pflichten. Die soll er nachkommen, ansonsten droht
eine Abmahnung und im schlimmsten Fall ein Ausschluss aus der
unsrigen Allianz bzw. Gilde.
{7.5.9}
Mit dem Ende von Aufnahmeprozedur
und abgeschlossener Probezeit
erhält der Kandidat den vollen Titel "Bürger der RothGesellen".
Frühestens nach dem Ablauf von sechs Monaten kann die Erhebung
in den Adelsrang erfolgen, wodurch man zu einem
dauerhaften Mitglied
der Rothgesellen wird und auch das Recht erhält, ein Amt zu bekleiden.
In besonderen Fällen kann dieses Frist um bis zu drei
Monate verkürzt werden.
{7.5.10}
Abgelehnt wir ein Kandidat, wenn er oben beschriebene
Erfordernisse nicht oder nur sehr schlecht erfüllt.